Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege kann der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege erhöht werden.